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Informationen zu (städtischen) Veranstaltungen sowie zum Freizeit-, Sport und Unterhaltungsbereich

Die Landesregierung setzt den heute (Mittwoch, 2. Februar 2022) gefassten Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder zu einheitlichen Regelungen für überregionale Großveranstaltungen unmittelbar um und hat die Coronaschutzverordnung des Landes angepasst.

Großveranstaltungen Land NRW Corona

Neue Coronaschutzverordnung  ab 13.1.2022 : Was gilt für den Sport? (Stand: 12.01.2022) Informationen des Landessportbundes NRW

Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen:

  • Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
  • Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+
  • Zulassung von Zuschauern auch bei überregionalen Sportveranstaltungen
  • Stehplatznutzung für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt
  • Beaufsichtigte Selbsttest (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich

    zur Pressemitteilung des Landessportbundes

Neue Corona-Schutzverordnung ab 1. Oktober 2021: Wegfall der Maskenpflicht im Freien (Stand: 1.10.2021)
Keine Maskenpflicht im Freien mehr

Die neue Corona-Schutzverordnung sieht unter anderem den Wegfall der Maskenpflicht im Freien vor. Bislang galt, dass in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern das Tragen einer Maske erforderlich war.

Diese Pflicht fällt weg. Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, typischerweise ist das insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen der Fall.

PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden

Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.

Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität gelockert. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellen, dass außerhalb der Plätze Masken getragen werden.

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Nordrhein-Westfalen hebt Maskenpflicht im Freien weitgehend auf (Stand: 17.06.2021)

Das Land Nordrhein-Westfalen passt die Corona-Schutzregeln an und hebt die Pflicht zum Tragen einer Maske im Freien in weiten Teilen auf. Das gilt auch für Schulhöfe beziehungsweise das Außenschulgelände. Die neuen Regelungen treten zum Montag, 21. Juni 2021, in Kraft.

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Gleichstellung von vollständig Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten (Stand: 03.05.2021)

Mit Bezug auf den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz am Donnerstag vorgelegten Entwurf der zwischen Bund und Ländern verabredeten Verordnung zu den Rechten von vollständig Geimpften und Genesenen hat das Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Schutzverordnung rechtlich angepasst. Vollständig Geimpfte und Genese werden demnach den negativ Getesteten dort gleichstellt, wo in der Bundesnotbremse sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben.

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Nordrhein-Westfalen modifiziert Einreiseregelungen (Stand: 06.01.2021)

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Regelungen zur Einreise aus den vom Robert Koch-Institut und den zuständigen Bundesministerien festgelegten Risikogebieten modifiziert. Statt der verbindlichen Anordnung einer Testung auf das Coronavirus bei der Einreise (Einreisetestung) besteht jetzt faktisch ein Wahlrecht zwischen Einreisetest und Quarantäne.

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Nordrhein-Westfalen setzt vereinbarte Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus konsequent um (Stand: 31.10.)

Die Landesregierung setzt die am 28. Oktober bei den Beratungen der Regierungschefinnen und –chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmen konsequent um.
Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung und Freizeitgestaltung dienen, sind abzusagen. Zu schließen sind:
- Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte
- Kinos, Freizeitparks, zoologische Gärten und Tierparks und andere Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
- Spielhallen und –banken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Ausnahme des Individualsports im Freien
- Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Die neuen Regeln treten mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung am Montag, 2.November 2020, in Kraft und gelten zunächst bis Ende November.

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Land NRW: Klare Regelungen bei steigenden Infektionszahlen (Stand: 16.10.2020)

Das Landeskabinett hat am Freitag im Einklang mit den Beschlüssen des Bund-Länder-Kreises weitere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Veränderungen betreffen insbesondere Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen und Festen (ab Montag, 19.10.), wenn die Schwelle von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. In diesen Fällen wird auch die Maskenpflicht ausgeweitet und die Teilnehmerzahlen weiter begrenzt. Die neuen Regeln treten mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung am Samstag, 17. Oktober 2020, in Kraft und gelten zunächst bis Ende Oktober.

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Nordrhein-Westfalen verlängert Corona-Schutzverordnung: Mehr Zuschauer bei Sportveranstaltungen zugelassen (Stand: 15.09.2020)

Das Landeskabinett hat am Dienstag, 15. September 2020, die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 30. September 2020 beschlossen. Veränderungen gibt es vornehmlich im Bereich des Sports: hier sind in allen Bereichen wieder mehr Zuschauerinnen und Zuschauer in den Sportstätten zugelassen. Außerdem haben sich die Länder angesichts der besonderen Herausforderungen bei Mannschaftswettbewerben mit entsprechendem Faninteresse auf eine gemeinsame Vorgehensweise bei der Frage nach Zuschauern bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen und damit auch bei Bundesligaspielen geeinigt. Für einen zunächst sechs Wochen dauernden Probebetrieb sollen bundesweite Teamsportveranstaltungen wieder mit Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden können, wenn strenge Regeln für den Hygiene- und Infektionsschutz eingehalten werden.

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Hilfspakete, Soforthilfen usw. für Kulturschaffende in OWL (Stand: 27.08.2020)

Derzeit gibt es verschiedenen Corona-Hilfsprogramme des Bundes und des Landes NRW. Informationen zur Kumulierbarkeit von Überbrückungshilfen und Soforthilfen finden Sie hier. Eine ausführliche Zusammenstellung aller Angebote aus dem Rettungspaket für den Kultur- und Medienbereich finden Sie hier. Online-Anträge zu dem Stipendienprogramm "Auf geht's!" können hier gestellt werden


Statement von Bürgermeister Henning Schulz zum OVG-Urteil (Stand: 06.07.2020)

"Das OVG-Urteil zeigt, dass die Regeln und Abstimmungen, die zur Bewältigung der Corona-Krise getroffen werden, kontinuierlich im Fluss sind und weiterentwickelt werden. So gesehen hat der „Fall Gütersloh“ einen Lerneffekt. Für unsere Bürger und Bürgerinnen ist entscheidend, dass die verschärften Einschränkungen, die sie sehr diszipliniert ausgehalten haben, jetzt Vergangenheit sind."


Die Landesregierung zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Stand: 06.07.2020)

Die Landesregierung sieht sich durch die heutige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in ihrer Forderung nach einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der zwischen Bund und Ländern verabredeten Mechanismen zur Eindämmung eines möglichen Infektionsgeschehens bestätigt.

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Eilantrag gegen fortbestehenden „Lockdown“ im Kreis Gütersloh erfolgreich (Stand: 06.07.2020)

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag die für das Gebiet des Kreises Gütersloh geltende nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

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Lockdown im Kreis Gütersloh bis zum 30. Juni (Stand: 23.06.2020)

Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin Laschet hat nach dem Ausbruch des Coronavirus im Schlachthof der Firma Tönnies (am Standort Rheda-Wiedenbrück) einen Lockdown über den gesamten Kreis Gütersloh verhängt. Damit ist auch die Stadt Gütersloh betroffen. Die Maßnahme gilt laut Laschet zunächst bis zum 30. Juni 2020.

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Vereinssport in Gütersloher Hallen ab 2. Juni möglich (Stand: 28.05.2020)

Aufgrund der Änderung der entsprechenden Verordnung ist die Nutzung der Sporthallen ab 2. Juni für den Vereinssport wieder gestattet. Darüber wurden heute die Sportvereine der Stadt Gütersloh in einem Schreiben informiert. Mit Ausnahme des Carl-Miele-Berufskollegs, dessen Sporthallenteile I-IV zurzeit für Prüfungen und schulische Zwecke genutzt werden, könnte Vereinssport somit in den Sporthallen ab kommenden Dienstag wieder stattfinden, dies allerdings unter Berücksichtigung einer Reihe von Vorgaben und Auflagen.

Folgendes ist zu berücksichtigen: (Hier klicken)

  • Die Vereinsvorstände und die jeweils eingesetzten Übungsleitungen sind für die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln gemäß der jeweils aktuellen Coronaschutzverordnung verantwortlich. Dies gilt ebenso für die vom Deutschen Olympischen Sportbund (
    https://www.dosb.de/) und dem Landessportbund NRW (https://www.lsb.nrw/) für die Wiederaufnahme des Vereinssports herausgegebenen Empfehlungen, sowie für die jeweiligen sportartspezifischen Vorgaben der Fachverbände. Es wird empfohlen, die von den Vereinen vorgesehenen Maßnahmen schriftlich zu dokumentieren, um ggf. einen Nachweis über die vom Verein ergriffenen Maßnahmen vorlegen zu können.
  • Alle Nutzer, Krankheitssymptome aufweisen, dürfen die Sporthalle nicht betreten.
  • Die Vereine müssen dafür Sorge tragen, dass für die jeweilige Sportgruppe Handdesinfektionsmittel vorgehalten werden und diese genutzt werden.
  • Alle Übungseinheiten müssen zum Ende hin um 15 Minuten verkürzt werden, um die Begegnung verschiedener Sportgruppen zu vermeiden.
  • Für die jeweilige Übungseinheit müssen Teilnehmerlisten geführt und 4 Wochen aufbewahrt werden. Bei der Gruppengröße wird empfohlen, sich an den Vorgaben der Fachverbände zu orientieren.
  • Weisungen der Schulhausmeister oder schriftlich ausgehängten Weisungen der Schulleitungen zur Vermeidung von Infektionsrisiken muss Folge geleistet werden.
  • Wenn möglich und soweit vorhanden, sollte im Bereich der Kleinsportgeräte (Gymnastikmatten, Schläger etc.) möglichst persönliche Sportausrüstung genutzt werden.
  • In allen Bereichen, indem die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, ist bis zum Beginn der Übungseinheit ein Mund- und Nasenschutz zu tragen.
  • Die Verwaltung behält sich vor, die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen. Die Nichteinhaltung führt zum vorübergehenden Entzug der Sporthallenzeit bis zur Aufhebung der Abstands-und Hygieneregeln, heißt es in dem Schreiben an die Sportvereine.

Keine Einträge vorhanden


Kulturangebote (Stand 06.05.2020)

Ab 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen sind unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden. In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich. Der Probenbetrieb in Kultureinrichtungen ist unter Schutzauflagen zulässig, für Chöre und Orchester gelten erweiterte Abstandsregeln.

Ab dem 30. Mai ist die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern und Konzerthäusern zu ermöglichen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern.


Ab dem 4. Mai:

Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche
Einrichtungen dürfen öffnen, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.
Dies gilt auch für Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks.

Auch Autokinos und -theater dürfen öffnen, sofern die Besucher unter geschlossenen Verdecken in ihren Autos sitzen und der Mindestabstand gewährleistet werden kann.

Zulässig sind darüber hinaus Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen (nur Einzelunterricht) sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen.


Maiwochenende ohne Party und Alkohol (Stand: 29.04.2020)

Der 1. Mai wird anders sein als gewohnt. Der DGB hat die traditionelle Maikundgebung ins Netz verlegt, und auch die Gaststätten bieten bekanntlich gemäß Corona-Verordnung keine Anlaufstelle. Das gilt in gleicher Weise für andere beliebte Mai-Ausflugsziele, besonders für die Dalkeauen. Der Treffpunkt, an dem sich in den vergangenen Jahren immer mehr Menschen zum Feiern eng beieinander nieder- und nicht unerhebliche Abfallmengen hinterließen, wird am 1. Mai zwischen Gabelsberger Weg und Im Füchtei gesperrt, um nicht erst die Gefahr von Menschenansammlungen aufkommen zu lassen.

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Land NRW führt Maskenpflicht ein (Stand: 22.04.2020)

Mund-Nasen-Bedeckung ab 27. April im ÖPNV und im Einzelhandel – Laschet: Wir müssen alles tun, was dabei hilft, umsichtig den Weg zurück zu einem Leben in Normalität zu finden

Nach Auffassung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen ist unter Beachtung regionaler Besonderheiten ein möglichst geschlossenes Vorgehen der staatlichen Ebenen im Umgang mit der Corona-Virus-Pandemie von zentraler Bedeutung für die Akzeptanz politischer Entscheidungen.

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Landesregierung setzt weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie um (Stand: 17.04.2020)

Das Landeskabinett hat am Donnerstag, 16. April 2020, weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat die Änderung der Coronaschutzverordnung unterschrieben, die ab dem 20. April in Kraft tritt.

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Land NRW stellt zehn Millionen Euro für Sportvereine bereit (Stand: 08.04.2020)

Die Landesregierung stellt weitere Hilfen für Sportvereine in Höhe von zehn Millionen Euro aus dem Rettungsschirm bereit. Notleidende Sportvereine können die Hilfe ab dem 15. April 2020 über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (www.lsb.nrw) online beantragen.

Weitere Informationen in der Pressemitteilung der Landesregierung


Speisenzubereitung auf Wochenmärkten untersagt (Stand: 08.04.2020)

Die Stadt Gütersloh gestattet ab sofort bis zur Aufhebung der Coronaschutzverordnung NRW keine Speisenzubereitung und -abgabe mehr auf den Gütersloher Wochenmärkten. Hintergrund ist, dass sich gezeigt hat, dass Kunden vielfach den vorgeschriebenen Mindestabstand zur Verkaufsstelle sowie den Mindestabstand untereinander nicht einhalten. Die Stadt Gütersloh steht als Veranstalter des Wochenmarkts in der Verantwortung, die Einhaltung der Coronaschutzverordnung NRW durchzusetzen. Die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz haben derzeit höchste Priorität.

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