Die Aufnahme, Veränderung oder Beendigung einer selbständigen Tätigkeit sowie die Übernahme eines Gewerbebetriebes und die Eröffnung einer Filiale sind unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, bei der "örtlichen Ordnungsbehörde" (Ordnungsamt) anzumelden.
Dabei wird überprüft, ob wegen der Art der Tätigkeit vom Gewerbetreibenden besondere Erlaubnisse oder Zeugnisse vorgelegt und ob andere Behörden über die Tätigkeit unterrichtet werden müssen.
sowie
Außerdem sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig. Hier eine Liste dieser Tätigkeiten und der für die Erlaubnis zuständigen Behörde.
Erlaubnisse für | Zuständige Behörde |
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Makler gem. § 34c GewO, Güterkraftverkehrgewerbe, Taxigewerbe | Kreis Gütersloh |
Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung | Arbeitsamt |
Bewachungsgewerbe, Spielhallen, Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten, Gaststätten | Stadt Gütersloh |
Nicht angemeldet werden müssen Tätigkeiten als Freiberufler (z. B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater), die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien) und die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau).
Gebühren | |
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Gewerbeanmeldung | 26,00 € |
Gewerbeummeldung | 26,00 € |
| 33,00 € |
| 13,00 € |
Gewerbeabmeldung | kostenfrei |
Zweitschrift der Gewerbeanmeldung | 15,00 € |
Stadt Gütersloh
Der Bürgermeister
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