Regeln zur elektronischen Kommunikation mit der Stadt Gütersloh
Die Stadt Gütersloh bietet Ihnen die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation an. Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Dabei unterscheidet man zwischen formfreien und formgebundenen Vorgängen, für die das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt (bspw. Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift).
Die Stadt Gütersloh hat den Zugang für die elektronische Kommunikation unter folgenden Rahmenbedingungen eröffnet:
Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation mittels De-Mail
Kommunikation im Bürgerportal
Kommunikation mittels einfacher E-Mail
Zugelassene Dateianhänge für De-Mail, Bürgerportal und E-Mail
Allgemeine Hinweise für alle oben angeführten elektronischen Kommunikationswege
Sie eröffnen durch die Wahl eines elektronischen Kommunikationsweges in der jeweiligen Angelegenheit den Zugang für die Stadt Gütersloh. Wir werden daher in der Regel denselben Kommunikationsweg zur Übermittlung unserer Antwort an Sie nutzen. Diese Regelung sieht
§ 4 des E-Govnernemt-Gesetzes Nordrhein Westfalen vor.
Amtssprache ist Deutsch. Dies regelt § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen.
Die vorgenannten Regeln gelten nur für die elektronische Kommunikation mit der Stadtverwaltung Gütersloh. Sie gelten nicht für Verweise auf Angebote von Dritten, wie etwa anderen Behörden und Institutionen.