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Landtagswahl

Alle 5 Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen einen neuen Landtag. Sie entscheiden, welche Abgeordneten und Fraktionen im Landesparlament vertreten sind.

Insgesamt können zwei Stimmen vergeben werden.
Mit der Erststimme wird die Direktkandidatin / der Direktkandidat aus dem entsprechenden Wahlkreis gewählt und mit der Zweitstimme die Partei. In den einzelnen Wahlkreisen gewinnt die Direktkandidatin / der Direktkandidat mit den meisten Stimmen und zieht automatisch in den Landtag ein. Die Parteien schicken – anteilig der Wahlstimmen – ihre Kandidaten von den Landeslisten in den Landtag.

Rechtliche Grundlagen

In der Bundesrepublik Deutschland beruht die demokratische Ordnung auf dem Recht des Volkes, durch Wahlen regelmäßig über die Machtverteilung im Staat zu entscheiden.

Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG): "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."

In der Demokratie üben die mündigen Bürgerinnen und Bürger "Staatsgewalt" aus, wenn sie wählen gehen, also von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen.

Für die Bundesländer regelt Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG: „In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.“

In der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ist hierzu in den Artikeln 30 und 31 festgelegt: „Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. … Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.“

Die 5 Grundsätze einer Wahl

Allgemein

Das Wahlrecht steht mit Vollendung des 18. Lebensjahres jeder Staatsbürgerin und jedem Staatsbürger zu, der nicht entmündigt ist und nicht seine bürgerlichen Ehrenrechte durch ein Gerichtsurteil verloren hat.

Gleich

Jede abgegebene Stimme hat das gleiche Gewicht für die Zusammensetzung des Landtages. Das Stimmgewicht der Wahlberechtigten darf nicht abhängig gemacht werden von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht oder politischer Einstellung.

Unmittelbar

Die Wählerinnen und Wähler wählen ihre Landtagsabgeordneten direkt. Es werden bei der Wahl keine Wahlmänner und/oder Wahlfrauen zwischengeschaltet.

Geheim

Niemand darf durch Kontrolle erfahren, wie ein anderer gewählt hat. Allenfalls dürfen Wählerinnen und Wähler selbst bekannt geben, wem sie ihre Stimme gegeben haben. Die geheime Wahl muss rechtlich und organisatorisch gewährleistet sein.

Frei

Es darf auf Wählerinnen und Wähler von keiner Seite ein Druck ausgeübt werden, zu Gunsten oder zu Ungunsten des einen oder des anderen Kandidaten, oder zu einer Wahlenthaltung.

Die 10 häufigsten Fragen zum Thema Landtagswahl

1. Wann findet die nächste Wahl statt?

Alle 4-5 Jahre findet in Nordrhein-Westfalen die Landtagswahl statt. Die nächste Wahl des Landtages ist für Sonntag, den 15. Mai 2022 festgelegt.

2. Wer wird überhaupt gewählt?

Die Landtagswahl dient der Wahl und Bestimmung der Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtags. Gewählt werden nicht der Ministerpräsident / die Ministerpräsidentin, sondern die Mitglieder des Landtages.

3. Ich bin am Wahltag verhindert, kann ich trotzdem wählen?

Ja, dies ist durch die Briefwahl möglich. Mehr zum Thema Briefwahl finden Sie auf der Seite zur Briefwahl.

4. Wer darf wählen? Bin ich wahlberechtigt?

Zur Landtagswahl wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag:

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

5. Wo befindet sich mein Wahllokal?

In welchem Wahllokal Sie am Wahltag wählen können, ist von Ihrem Wohnort abhängig. Ihr persönliches Wahllokal finden Sie auf der externen Karte "Wo befindet sich mein Wahllokal?"

6. Ich sitze im Rollstuhl oder habe eine andere körperliche Beeinträchtigung. Sind die Wahllokale bzw. das Briefwahlbüro barrierefrei?

Ja, sowohl das Briefwahlbüro im Rathaus als auch die Wahllokale sind allesamt barrierefrei. Weitere Informationen zum barrierefreien Wählen finden Sie auf der Seite Barrierefrei Wählen.

7. Was bedeutet die Erst-bzw. die Zweitstimme?

Mit der Erststimme wählt man den Abgeordneten / die Abgeordnete des Wahlkreises 95 Gütersloh II. Mit der Zweitstimme wählt man eine Partei, wodurch sich letztendlich die Anzahl der Sitze der verschiedenen Parteien im Landtag ergibt.

8. Wie werde ich Wahlhelferin / Wahlhelfer bzw. wie kann ich bei einer Wahl helfen?

Alle Informationen, wie Sie bei einer Wahl selbst mithelfen können, finden Sie auf der Seite Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.

9. Wird die Arbeit als Wahlhelferin / Wahlhelfer vergütet?

Die Tätigkeit als Wahlhelferin / Wahlhelfer wird mit einer einmaligen Zahlung von 50 € (Erfrischungsgeld) vergütet.

10. Ich habe weitere Fragen, an wen kann ich mich wenden?

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit. Ut commodo pretium nisl.Das „Wahlteam“ der Stadt Gütersloh können Sie unter folgenden Nummern telefonisch erreichen:

  • Herrn Daniel Ersay, +49 5241 / 82-2069
  • Herrn Michael Wittenstein, +49 5241 / 82-2989
  • Frau Birgit Wollenberg, +49 5241 / 82-2729

Wer darf wählen?

Zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in NRW ihren wahlrechtlichen Wohnsitz haben und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.