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Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin

Die Bürgermeisterwahl ist eine wichtige Wahl für die Stadt Gütersloh!

Goldene Amtskette Bürgermeister mit einem Anhänger mit Aufschrift "Gütersloh" und dem Stadtwappen von Gütersloh

Bei dieser Wahl wird der Bürgermeister / die Bürgermeisterin direkt von den Wählerinnen und Wählern der Stadt Gütersloh gewählt.

Für die Wahl gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht.

Der gewählte Bürgermeister / die gewählte Bürgermeisterin ist dann Chef/in der Verwaltung und kommunaler Wahlbeamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Seit dem 1. November 2020 ist Norbert Morkes (BfGT) Bürgermeister der Stadt Gütersloh.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt für diese Wahl sind diejenigen, die am Tag der Hauptwahl

  • Deutsche oder Deutscher sind (Artikel 116 Abs. 1 GG) oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 16 Tagen in Gütersloh eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Auszählungsverfahren

Pünktlich um 18 Uhr beginnt am Wahlsonntag in den Urnenwahllokalen und in den Briefwahlbezirken die Auszählung der Stimmen.

Als Bürgermeisterin bzw. als Bürgermeister ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält von mehreren Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmzahlen erhalten haben.

Wer kann als Bürgermeister/in kandidieren?

Wählbar ist...

  • wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
  • eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat,
  • das 23. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  • sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. 

Jede Bürgerin und jeder Bürger, die nicht einer Partei angehören, die in einem Parlament vertreten ist oder als Einzelbewerber/in kandidieren wollen, müssen Unterstützungs-unterschiften sammeln. Die Anzahl der Unterschriften richtet sich nach der Einwohnerzahl derjeweiligen Stadt.

Bei einer Stadt über 10.000 Einwohner müssen die Bürgerinnen und Bürger die kandidieren wollen, die fünffache Anzahl der Ratsmitglieder an Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Bürgern besitzen. Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften müssen persönlich und handschriftlich von den Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden.
Da die Stadt Gütersloh über 10.000 Einwohner und 56 Ratsmitglieder hat, benötigen die Bürgerinnen und Bürger die als Bürgermeister*in kandidieren wollen, 280 Unterstützungs-unterschriften.(§46d Abs.1 Kommunalwahlgesetz)