Anliegerbeiträge
Zu den Anliegerbeiträgen gehören insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NW (KAG). Sie werden erhoben, wenn z.B. öffentliche Straßen und Wege erstmals hergestellt oder später verbessert werden. Anliegerbeiträge werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten erhoben.
Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen besteht für Baumaßnahmen ab 1.1.2024 ein Beitragserhebungsverbot. Trotz dieser Änderung kommt es bei "Altfällen" noch zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen gegenüber den Anliegern. Gleiches gilt für Fälle, in denen die Stadt keine Fördermittel des Landes NRW erhält. Näheres dazu unter Straßenbaubeiträge.

Anliegerbescheinigungen
Eine Anliegerbescheinigung dient z.B. dazu, Auskunft über den Abrechnungszustand des Grundstücks zu geben. Diese Erklärung stellt in der Regel eine unverbindliche Auskunft über die ungefähre Höhe der in diesem Zeitpunkt noch nicht genau errechenbaren Beiträge dar und erfolgt vorbehaltlich der endgültigen und verbindlichen Festsetzung. Sofern eine Beitragsabrechnung erfolgt ist, wird dies in der Regel bestätigt.
Ein Erwerber eines Grundstücks muss bei dem Auskunftsersuchen des Eigentümers oder mit dessen Zustimmung handeln. Benötigte Unterlagen:
- Vollmacht des Eigentümers, ggf. formloses Anschreiben des Eigentümers,
- Kopie d. Personalausweises,
- Angaben zu Lage und Bezeichnung des Grundstücks.
Ihr Ersuchen können Sie per Email an anliegerbeitraege@guetersloh.de senden. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen. Für die Ausstellung der Bescheinigung werden mind. 15 € Verwaltungsgebühren (je angefangene 30 Minuten) erhoben, die postalisch zugesendet wird.
Anfragen können nur für das Stadtgebiet Gütersloh beantwortet werden.
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen erhoben. Hierzu gehören vor allem Straßen, Wege und Plätze sowie deren Beleuchtung, Entwässerung und Begrünung.
Eine Erschließungsanlage ermöglicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks und schafft die notwendige Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz.
Die Stadt kann einen Teil der Kosten für die erstmalige Herstellung auf die Eigentümer/ Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke umlegen. Die Höhe des Erschließungsbeitrags richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt.
Ein Erschließungsbeitrag fällt nur für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage an. Werden bestehende Straßen oder Wege später erneuert oder verbessert, gelten i.d.R. die Vorschriften des Kommunalabgabengesetz zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen.
Straßenbaubeiträge
Straßenbaubeiträge werden für die Erneuerung, Verbesserung oder den Ausbau bereits bestehender Straßen, Wege und Plätze erhoben. Sie betreffen Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die bereits endgültig hergestellt wurden.
Was gilt aktuell?
Seit 1.1.2024 dürfen für neue städtische Kanal- und Straßenbaumaßnahmen keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden, falls die Maßnahme erstmals im Haushaltsplan 2024 oder später beschlossen wurde. Den bisherigen Anliegeranteil übernimmt das Land NRW und erstattet ihn der Stadt.
Welche Regelungen gelten für ältere Baumaßnahmen?
Baumaßnahmen aus den Haushaltsjahren 2018 bis 2023:
Für Maßnahmen, die im Zeitraum 2018 bis einschließlich 2023 beschlossen wurden, werden Straßenbaubeiträge grundsätzlich noch festgesetzt.
Erfüllt die Maßnahme die Voraussetzungen der Förderrichtlinie des Landes NRW, übernimmt das Land die Beiträge (den Anliegeranteil). Grundstückseigentümer erhalten in diesem Fall einen "Null-Euro-Bescheid".
Beachten Sie: Auf die Landesförderung besteht kein Rechtsanspruch. Wird keine Förderung bewilligt, sind die festgesetzten Straßenbaubeiträge von den Beitragspflichtigen zu zahlen.
Baumaßnahmen bis einschließlich Haushaltsjahr 2017:
Für Maßnahmen, die bis einschließlich des Haushaltsjahres 2017 beschlossen wurden, gilt das frühere Straßenbaubeitragsrecht. In diesen Fällen werden Straßenbaubeiträge nach den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften erhoben. Eine Erstattung durch das Land erfolgt nicht.
Weitere Änderungen seit 2024:
Mit der Gesetzesänderung vom 28. Februar 2024 sind außerdem
- Anliegerversammlungen sowie
- die Verpflichtung zur Erstellung eines Straßen- und Wegekonzepts
entfallen.
Kostenerstattungsbeträge
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans können Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen. Diese müssen nach den gesetzlichen Vorgaben ausgeglichen werden.
Dazu werden im Bebauungsplan sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt. Sie dienen dazu, die Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die Umwelt möglichst auszugleichen oder zu ersetzen.
Zu den möglichen Maßnahmen gehören beispielsweise:
- die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen,
- die Aussaat von Kräutern und Gräsern,
- die Renaturierung von Bächen, Flüssen oder Stillgewässern,
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushalts und zur Grundwasseranreicherung.
Für bestimmte Ausgleichsmaßnahmen können nach den gesetzlichen Vorschriften Kostenerstattungsbeträge erhoben werden. Die Höhe und Verteilung der Kosten richten sich nach den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Satzung der Stadt.
Abrechnungen 2026 (Änderungen vorbehalten)
Adlerweg (Beantragung v. Fördermittel durch das Land NRW erhalten)
Am Ehrenmal
Böhmerstraße (Marienfelder Straße bis Baumstraße)
Brackweder Straße/ Senner Straße
Silberweg (Hauptzug bis Niehorster Straße)
Thaddäusstraße
Walthemaths Feld A (Beantragung v. Fördermittel durch das Land NRW erfolgt)
Abrechnungen 2027 (Änderungen vorbehalten)
Am Hüttenbrink (Stichweg b. Nobilia)
Am Lohofe
Anemonenweg
Auf der Benkert
Edisonstraße
Fröbelstraße
Geranienweg
Kuckucksweg
Robert-Mahne-Straße
Schlingbreede
Stephansweg
Wiedenlübbertsweg
Erschließungsverträge
Erschließungsverträge sind vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem Erschließungsunternehmer, z.B. einem Grundstückseigentümer oder einem Bauträger.
In einem Erschließungsvertrag wird geregelt, dass der Erschließungsunternehmer die Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen – zum Beispiel Straßen, Wege, Beleuchtung, Entwässerung oder Grünanlagen – auf eigene Kosten übernimmt.
Durch einen Erschließungsvertrag können Baugebiete zügig erschlossen werden. Nach der ordnungsgemäßen Herstellung und Abnahme werden die Erschließungsanlagen in der Regel in das Eigentum und die Unterhaltung der Stadt übernommen.
Werden die Erschließungskosten vollständig über einen Erschließungsvertrag getragen, werden für diese Maßnahmen grundsätzlich keine Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben. Die rechtlichen Grundlagen für Erschließungsverträge finden sich im Baugesetzbuch (BauGB).