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Anliegerbeiträge

Zu den Anliegerbeiträgen gehören insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NW (KAG). Sie werden erhoben, wenn z.B. öffentliche Straßen und Wege erstmals ausgebaut oder später verbessert werden. Anliegerbeiträge werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten erhoben.

Auf einem Schreibtisch liegen ein Zettel mit vielen Zahlen, ein Messgerät mit Münzen und ein Taschenrechner

Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden für den erstmaligen Ausbau von Erschließungsanlagen erhoben. Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die Satzung der Stadt geregelt.

Straßenbaubeiträge

Aktuelles zu Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht:
Das Kabinett des Landtags NRW hat am 20.9.2023 einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge beschlossen. Die geplante Abschaffung soll zum 1.4.2024 in Kraft treten. 
Nähere Informationen hierzu finden Sie zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Stelle. 

Straßenbaubeiträge werden erhoben, wenn eine vorhandene Straße erneuert oder verbessert wird. Sie sind rechtlich abzugrenzen von den Erschließungsbeiträgen, die beim erstmaligen Ausbau anfallen. Die Leistung besteht in der Wiederherstellung oder Verbesserung von Straßen, Wegen oder Plätzen. Ausdrücklich nicht dazu gehören Maßnahmen zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung. Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Kommunalabgabengesetz (KAG) und die Satzung der Stadt geregelt. 


Wesentliche Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht ab 1.1.2020:

• Straßen- und Wegekonzept:
Das Straßen- und Wegekonzept nach § 8a KAG soll einen grundlegenden Überblick über die anstehenden Straßenausbaumaßnahmen bieten. Es wird alle zwei Jahre fortgeschrieben. Das Straßen- und Wegekonzept ist keine Vorentscheidung über eine Straßenausbaumaßnahme, sondern stellt ein Handlungskonzept dar.

• Zuwendung durch das Land NRW:
Für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt, für die Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG erhoben werden, stellt das Land den Kommunen Zuwendungen zur Verfügung und solange Haushaltsmittel vorhanden sind (derzeit jährlich 60 Mio. Euro für NRW). Das Land NRW übernimmt damit zu 100% den Anliegeranteil, der sonst auf die Grundstücke und Anlieger umgelegt werden würde. Damit die Stadt eine Zuwendung für eine Baumaßnahme erhalten kann, muss diese ab dem Stichtag 1.1.2018 mit dem Haushaltsplan der Stadt beschlossen worden sein. Ab dem Stichtag 1.1.2021 ist zusätzlich erforderlich, dass die Maßnahmen im Straßen- und Wegekonzept aufgeführt sind. 

Kostenerstattungsbeträge

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft darzustellen und zu bewerten. Dabei wird es in der Regel erforderlich, dass zum Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen sind. Ausgleichsmaßnahmen können z.B. die Anpflanzung/ Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern, die Renaturierung von Still- und Fließgewässern oder Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung sein. Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die Satzung der Stadt geregelt.

Abrechnungen 2023

Marderweg (Stichweg gegenüber Hermelinweg)
Silberweg (Hauptzug bis Niehorster Straße)
Zumhagen Hof

Abrechnungen 2024

Alte Verler Straße
Am Ehrenmal
Geranienweg (Lilienstraße bis Eckernkamp)
Im Dauenkamp (zwischen Alte Heidewaldstaße und Frieda-Nadig-Straße)
Lilienstraße (Carl-Miele-Straße bis Geranienweg)
Lilienstraße (Nördlicher Stichweg)
Manfredweg
Reichenberger Straße
Verler Straße (Max-Planck-Straße bis Feuerwehrgerätehaus Spexard)
Zaunkönigweg

Abrechnungen 2025

Am Hüttenbrink (Stichweg)
Blücherstraße
Böhmerstraße
Elsa-Brändström-Straße
Gneisenaustraße (2. Bauabschnitt)
Heinrich-Heine-Weg
Stephansweg (Immelstraße bis Strangmühlenstraße)

Aktuelle Baumaßnahmen (in Ausführung oder fertig gestellt)

Am Lohofe (geplanter Baubeginn nach Ausschreibung: September/ Oktober 2023)
Eckernkamp
Edisonstraße
Fritz-Blank-Straße
Fröbelstraße
Robert-Mahne-Straße
Wiedenlübbertsweg

Erschließungsverträge

Ein Investor, z.B. ein Bauträger, der ein Baugebiet entwickeln möchte, verpflichtet sich gegenüber der Stadt in einem Erschließungsvertrag, den Ausbau der Straße(n) und alles, was zur Erschließung gehört, herzustellen. Im Regelfall erhebt die Stadt für dieses Gebiet keine Erschließungsbeiträge.