Anliegerbeiträge
Warum werden Anliegerbeiträge erhoben?
Anliegerbeiträge werden erhoben, wenn z. B. öffentliche Straßen und Wege ausgebaut oder erneuert werden.

Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden für den erstmaligen Ausbau von Erschließungsanlagen erhoben.
Kostenerstattungsbeträge
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft darzustellen und zu bewerten. Dabei wird es in der Regel erforderlich, dass zum Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen sind. Ausgleichsmaßnahmen können z.B. die Anpflanzung/Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern, die Renaturierung von Still- und Fließgewässern oder Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung sein.
Straßenbaubeiträge
Straßenbaubeiträge werden immer dann erhoben, wenn eine vorhandene Straße erneuert oder verbessert wird. Sie sind rechtlich abzugrenzen von den Erschließungsbeiträgen, die beim erstmaligen Ausbau anfallen. Die Leistung besteht in der Wiederherstellung oder Verbesserung von Straßen, Wegen oder Plätzen. Ausdrücklich nicht dazu gehören Maßnahmen zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung.
Abrechnungen 2022
Bismarckstraße
Abrechnungen 2023
Alte Verler Straße
Am Ehrenmal
Behringstraße
Emilienstraße
Im Dauenkamp (Verbindungsweg)
Reichenberger Straße
Schwanenweg
Semmelweisstraße
Silberweg (Silberweg bis Niehorster Straße)
Zumhagen Hof
Abrechnungen 2024
Am Hüttenbrink (Stichweg)
Böhmerstraße
Geranienweg
Lilienstraße
Stephansweg (Immelstraße bis Strangmühlenstraße)
Verler Straße (Max-Planck-Straße bis Feuerwehrgerätehaus Spexard)
Zaunkönigweg
Abrechnungen 2025
Gneisenaustraße (2. Bauabschnitt)
Heinrich-Heine-Weg
Änderung bei Straßenbaubeiträgen
In seiner Sitzung vom 24.03.2022 hat der Landtag NRW über die Änderung bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 und 8a Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) beraten.
Es wurde über den Antrag zur Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)“ entschieden.
Gegenstand des Antrages ist, die in der Richtlinie bereits ermöglichte hälftige Förderung der von Eigentümern erhobenen Straßenbaubeiträgen mit noch ausreichend vorhandenen Fördermitteln des Landes NRW auf 100 Prozent anzuheben.
Dem Antrag wurde mit Rückwirkung ab dem 01.01.2020 zugestimmt.
Konkret bedeutet dies, das Beitragspflichtige, die in einer Beitragsabrechnung seit 2020 von einer hälftigen Entlastung profitieren konnten und deren Straßenausbaubeitrag schon mit Fördermitteln reduziert wurde, nunmehr für eine schon durchgeführte Abrechnung vollständig von den erhobenen Straßenbaubeiträgen entlastet werden.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung an eine Kommune zur Entlastung der Beitragspflichtigen bei Straßenbaumaßnahmen ist, dass der Ratsbeschluss zur Durchführung der Maßnahme und Bereitstellung der benötigten Haushaltsmittel ab dem Stichtag 01.01.2018 getroffen wurde.
Die derzeit bei der Stadt Gütersloh in der Abrechnung befindlichen Straßenbaumaßnahmen, für die vor kurzem Straßenbaubeiträge erhoben wurden oder kurzfristig erhoben werden sollen, erfüllen die Förderungsvoraussetzungen sämtlich nicht und profitieren daher auch nicht von der Erhöhung der Förderung.
Bei zukünftigen Beitragserhebungen, die die Voraussetzungen der Förderrichtlinie erfüllen und Fördermittel erhalten wird diese Regelung umgesetzt.
Zum 30.06.2022 ist ein Gesetzesentwurf zur kompletten Abschaffung der Straßenbaubeiträge geplant. Hierüber liegt noch keine weitere Abstimmung vor.
Ein vorsorglicher Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen seitens der Stadt Gütersloh ist nicht beabsichtigt.
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zur erstmaligen endgültigen Herstellung von Straßen nach § 127 ff. BauGB bleibt von der geplanten Änderung gänzlich unberührt. Erschließungsbeiträge werden nach wie vor von der Stadt Gütersloh abgerechnet und erhoben.
Stand: 30.08.2022