Straßenbaubeiträge werden z.B. für Erneuerungen oder Verbesserungen von Straßen, Wegen oder Plätzen erhoben. Diese Anlagen wurden also schon erstmalig, endgültig hergestellt.
Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht:
Der Landtag NRW hat am 28.2.2024 ein Beitragserhebungsverbot von Straßenbaubeiträgen beschlossen. Es trat rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft. Das bedeutet, dass für alle städtischen Baumaßnahmen, die erstmals mit dem Haushaltsplan 2024 verabschiedet wurden, keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden. Das Land NRW erstattet der Stadt den Anliegeranteil. Hierfür wurde am 27.6.2024, ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2024, eine Erstattungsverordnung verabschiedet.
Für Baumaßnahmen, die in den Beschlusszeitraum des städtischen Haushalts 2018 bis 2023 einschl. fallen, werden zwar noch Straßenbaubeiträge erhoben, aber über Zuwendungen nach der Förderrichtlinie des Landes NRW der Stadt Gütersloh - sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - erstattet. Grundlage hierfür ist das Straßen- und Wegekonzept. Die Anlieger erhalten hierüber dennoch einen Bescheid ("Null-Euro-Bescheid").
Für Baumaßnahmen bis einschl. des Haushaltes 2017 werden Straßenbaubeiträge nach altem Recht erhoben. Hierfür leistet das Land keine Zuwendungen nach der Förderrichtlinie.
Wesentliche Änderungen des Gesetzes vom 28.2.2024 waren auch, dass keine Anliegerversammlungen mehr durchgeführt werden und kein Straßen- und Wegekonzept mehr erforderlich ist.