Anliegerbeiträge
Zu den Anliegerbeiträgen gehören insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NW (KAG). Sie werden erhoben, wenn z.B. öffentliche Straßen und Wege erstmals hergestellt oder später verbessert werden. Anliegerbeiträge werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten erhoben.
Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen besteht für neue Maßnahmen ab 1.1.2024 ein Beitragserhebungsverbot. Näheres dazu unter Straßenbaubeiträge.
Anliegerbescheinigungen
Eine Anliegerbescheinigung dient z.B. dazu, Auskunft über den Abrechnungszustand des Grundstücks zu geben. Diese Erklärung stellt in der Regel eine unverbindliche Auskunft über die ungefähre Höhe der in diesem Zeitpunkt noch nicht genau errechenbaren Beiträge dar und erfolgt vorbehaltlich der endgültigen und verbindlichen Festsetzung. Sofern eine Beitragsabrechnung erfolgt ist, wird dies in der Regel ebenfalls benannt.
Ein Erwerber eines Grundstücks muss bei dem Auskunftsersuchen in Vollmacht (hier einzureichen) des Eigentümers oder mit dessen Zustimmung handeln. Ihr Ersuchen können Sie per Email an bauverwaltungsservice@guetersloh.de senden.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen. Für die Ausstellung der Bescheinigung werden ab 1.9.2024 mind. 15 € Verwaltungsgebühren (per Banküberweisung zahlbar) erhoben.
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden für den erstmaligen Ausbau von Erschließungsanlagen erhoben. Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die Satzung der Stadt geregelt.
Straßenbaubeiträge
Straßenbaubeiträge werden z.B. für Erneuerungen oder Verbesserungen von Straßen, Wegen oder Plätzen erhoben. Diese Anlagen wurden also schon erstmalig, endgültig hergestellt.
Aktuelle Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht:
Der Landtag NRW hat am 28.2.2024 ein Beitragserhebungsverbot von Straßenbaubeiträgen beschlossen. Es trat rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft. Das bedeutet, dass für alle städtischen Baumaßnahmen, die erstmals mit dem Haushaltsplan 2024 verabschiedet werden, keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden. Das Land NRW erstattet der Stadt den Anliegeranteil. Hierfür wird noch eine Erstattungsverordnung verabschiedet.
Für Baumaßnahmen, die in den Beschlusszeitraum des städtischen Haushalts 2018 bis 2023 einschl. fallen, werden zwar noch Straßenbaubeiträge erhoben, aber über Zuwendungen nach der Förderrichtlinie des Landes NRW der Stadt Gütersloh erstattet. Grundlage hierfür ist das Straßen- und Wegekonzept.
Für Baumaßnahmen bis einschl. des Haushaltes 2017 werden Straßenbaubeiträge nach altem Recht erhoben. Hierfür leistet das Land keine Zuwendungen nach der Förderrichtlinie.
Wesentliche Änderungen des Gesetzes vom 28.2.2024 sind u.a., dass keine Anliegerversammlungen mehr durchgeführt werden müssen und kein Straßen- und Wegekonzept mehr vorliegen muss.
Kostenerstattungsbeträge
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft darzustellen und zu bewerten. Dabei wird es in der Regel erforderlich, dass zum Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen sind. Ausgleichsmaßnahmen können z.B. die Anpflanzung/ Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern, die Renaturierung von Still- und Fließgewässern oder Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung sein. Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die Satzung der Stadt geregelt.
Geplante Abrechnungen 2024
Alte Verler Straße
Silberweg (Hauptzug bis Niehorster Straße)
Geplante Abrechnungen 2025
Am Dettmers Bach
Am Ehrenmal
Am Hüttenbrink (Stichweg)
Böhmerstraße
Friedrich-Ebert-Straße (Eickhoffstraße bis Unterführung)
Geranienweg
Gneisenaustraße (2. Bauabschnitt)
Heinrich-Heine-Weg
Reichenberger Straße
Verler Straße (Max-Planck-Straße bis Feuerwehrgerätehaus Spexard)
Geplante Abrechnungen 2026
Am Dettmers Bach
Blücherstraße
Brackweder Straße/ Senner Straße
Elsa-Brändström-Straße
Edisonstraße
Fröbelstraße
Kolonatsweg
Stephansweg
Thaddäusstraße
Erschließungsverträge
Ein Investor, z.B. ein Bauträger, der ein Baugebiet entwickeln möchte, verpflichtet sich gegenüber der Stadt in einem Erschließungsvertrag, den Ausbau der Straße(n) und alles, was zur Erschließung gehört, herzustellen. Im Regelfall erhebt die Stadt für dieses Gebiet keine Erschließungsbeiträge.