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Anliegerbeiträge

Zu den Anliegerbeiträgen gehören insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NW (KAG). Sie werden erhoben, wenn z.B. öffentliche Straßen und Wege erstmals ausgebaut oder später verbessert werden. Anliegerbeiträge werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten erhoben.

Auf einem Schreibtisch liegen ein Zettel mit vielen Zahlen, ein Messgerät mit Münzen und ein Taschenrechner

Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden für den erstmaligen Ausbau von Erschließungsanlagen erhoben.

Straßenbaubeiträge

Straßenbaubeiträge werden erhoben, wenn eine vorhandene Straße erneuert oder verbessert wird. Sie sind rechtlich abzugrenzen von den Erschließungsbeiträgen, die beim erstmaligen Ausbau anfallen. Die Leistung besteht in der Wiederherstellung oder Verbesserung von Straßen, Wegen oder Plätzen. Ausdrücklich nicht dazu gehören Maßnahmen zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung.

Wesentliche Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht ab 1.1.2020:

• Straßen- und Wegekonzept:
Das Straßen- und Wegekonzept nach § 8a KAG soll einen grundlegenden Überblick über die anstehenden Straßenausbaumaßnahmen bieten. Es wird alle zwei Jahre fortgeschrieben. Das Straßen- und Wegekonzept ist keine Vorentscheidung über eine Straßenausbaumaßnahme, sondern stellt ein Handungskonzept dar.

• Zuwendung durch das Land NRW:
Für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt, für die Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG erhoben werden, stellt das Land den Kommunen Zuwendungen zur Verfügung und solange Haushaltsmittel vorhanden sind (derzeit jährlich 60 Mio. Euro für NRW). Das Land NRW übernimmt damit zu 100% den Anliegeranteil, der sonst auf die Grundstücke und Anlieger umgelegt werden würde. Damit die Stadt eine Zuwendung für eine Baumaßnahme erhalten kann, muss diese ab dem Stichtag 1.1.2018 mit dem Haushaltsplan der Stadt beschlossen worden sein. Ab dem Stichtag 1.1.2021 ist zusätzlich erforderlich, dass die Maßnahmen im Straßen- und Wegekonzept aufgeführt sind. 

Kostenerstattungsbeträge

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft darzustellen und zu bewerten. Dabei wird es in der Regel erforderlich, dass zum Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen sind. Ausgleichsmaßnahmen können z.B. die Anpflanzung/ Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern, die Renaturierung von Still- und Fließgewässern oder Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung sein.

Abrechnungen 2023

Im Dauenkamp (zwischen Alte Heidewaldstaße und Frieda-Nadig-Straße)
Reichenberger Straße
Silberweg (Hauptzug bis Niehorster Straße)
Zumhagen Hof

Abrechnungen 2024

Alte Verler Straße
Am Ehrenmal
Am Hüttenbrink (Stichweg)
Emilienstraße
Geranienweg
Lilienstraße
Manfredweg
Marderweg
Verler Straße (Max-Planck-Straße bis Feuerwehrgerätehaus Spexard)

Abrechnungen 2025

Blücherstraße
Böhmerstraße
Elsa-Brändström-Straße
Gneisenaustraße (2. Bauabschnitt)
Heinrich-Heine-Weg
Stephansweg (Immelstraße bis Strangmühlenstraße)
Zaunkönigweg

Aktuelle Baumaßnahmen (in Ausführung oder fertig gestellt)

Anemonenweg
Auf der Benkert
Eckernkamp
Edisonstraße
Fritz-Blank-Straße (ab KW 24)
Fröbelstraße
Robert-Mahne-Straße
Schlingbreede
Thaddäusstraße
Wiedenlübbertsweg

Erschließungsverträge

Ein Investor, z.B. ein Bauträger, der ein Baugebiet entwickeln möchte, verpflichtet sich gegenüber der Stadt in einem Erschließungsvertrag, den Ausbau der Straße(n) und alles, was zur Erschließung gehört, herzustellen. Im Regelfall erhebt die Stadt für dieses Gebiet keine Erschließungsbeiträge.