Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
 

Anliegerbeiträge

Zu den Anliegerbeiträgen gehören insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NW (KAG). Sie werden erhoben, wenn z.B. öffentliche Straßen und Wege erstmals hergestellt oder später verbessert werden. Anliegerbeiträge werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten erhoben.

Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in NRW liegt zum 1.1.2024 ein Beitragserhebungsverbot vor. Näheres dazu unter Straßenbaubeiträge.

Auf einem Schreibtisch liegen ein Zettel mit vielen Zahlen, ein Messgerät mit Münzen und ein Taschenrechner

Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden für den erstmaligen Ausbau von Erschließungsanlagen erhoben. Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die Satzung der Stadt geregelt.

Straßenbaubeiträge

Aktuelles zu Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht:

Der Landtag NRW hat am 28.2.2024 ein Beitragserhebungsverbot von Straßenbaubeiträgen beschlossen. Es tritt rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft. Das bedeutet, dass für alle städtischen Baumaßnahmen, die erstmals mit dem Haushaltsplan 2024 verabschiedet werden, keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden. Das Land NRW erstattet der Stadt den Anliegeranteil.

Für Baumaßnahmen, die in den Beschlusszeitraum des städtischen Haushalts 2018 bis 2023 einschl. fallen, werden zwar noch Straßenbaubeiträge erhoben, aber über Zuwendungen nach der Förderrichtlinie des Landes NRW der Stadt Gütersloh erstattet. Grundlage hierfür ist das Straßen- und Wegekonzept.

Für Baumaßnahmen bis einschl. des Haushaltes 2017 werden Straßenbaubeiträge nach altem Recht erhoben. Hierfür leistet das Land keine Zuwendungen nach der Förderrichtlinie.

Wesentliche Änderungen des Gesetzes vom 28.2.2024 sind daneben, dass keine Anliegerversammlungen mehr durchgeführt werden müssen und kein Straßen- und Wegekonzept mehr vorliegen werden muss.

Kostenerstattungsbeträge

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft darzustellen und zu bewerten. Dabei wird es in der Regel erforderlich, dass zum Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen sind. Ausgleichsmaßnahmen können z.B. die Anpflanzung/ Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern, die Renaturierung von Still- und Fließgewässern oder Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung sein. Die gesetzlichen Vorgaben werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die Satzung der Stadt geregelt.

Abrechnungen 2024

Alte Verler Straße
Am Ehrenmal
Geranienweg (Lilienstraße bis Eckernkamp und nördlicher Stichweg)
Im Dauenkamp (zwischen Alte Heidewaldstraße und Frieda-Nadig-Straße)
Lilienstraße (Carl-Miele-Straße bis Geranienweg und nördlicher Stichweg)
Manfredweg
Reichenberger Straße
Silberweg (Hauptzug bis Niehorster Straße)
Verler Straße (Max-Planck-Straße bis Feuerwehrgerätehaus Spexard)

Abrechnungen 2025

Am Dettmers Bach
Am Hüttenbrink (Stichweg)
Blücherstraße
Böhmerstraße
Elsa-Brändström-Straße
Friedrich-Ebert-Straße (Eickhoffstraße bis Unterführung)
Gneisenaustraße (2. Bauabschnitt)
Heinrich-Heine-Weg
Kolonatsweg
Stephansweg (Immelstraße bis Strangmühlenstraße)

Abrechnungen 2026

Anemonenweg
Auf der Benkert
Fröbelstraße
Thaddäusstraße

Aktuelle Baumaßnahmen (in Ausführung oder fertig gestellt)

Am Lohofe
Fritz-Blank-Straße (Beschlussvorlage 325/2023LageplanFolien)
Fröbelstraße
Ludwig-Uhland-Straße 
(Händelstraße bis Lortzingstraße)
Wiedenlübbertsweg

Erschließungsverträge

Ein Investor, z.B. ein Bauträger, der ein Baugebiet entwickeln möchte, verpflichtet sich gegenüber der Stadt in einem Erschließungsvertrag, den Ausbau der Straße(n) und alles, was zur Erschließung gehört, herzustellen. Im Regelfall erhebt die Stadt für dieses Gebiet keine Erschließungsbeiträge.