Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
 

Das Schiedsamt

Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Es wird von Schiedsfrauen und –männern wahrgenommen, die auf die Dauer von 5 Jahren vom Rat der Gemeinde gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt und vereidigt werden.

Die Schiedspersonen werden auf Antrag bei allgemeinen Streitigkeiten tätig. Ihr Ziel ist eine gütliche Schlichtung zur Vermeidung einer förmlichen Auseinandersetzung, ggf. unter Beteiligung eines Rechtsanwalts vor Gericht.

Daneben führen sie aber auch sog. außergerichtliche Schlichtungsverhandlungen durch, die per Gesetz vorgegeben sind. Bevor man sich in Fällen wie

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

mit einer Klage (Privatklage) an das Strafgericht wenden kann, muss man nachweisen, dass man zuvor versucht hat, sich außergerichtlich mit der anderen beteiligten Person zu versöhnen.

Darüber hinaus ist die außergerichtliche Streitschlichtung vom Gesetzgeber auch in bestimmten Fällen vor Erhebung einer gerichtlichen Klage in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vorgeschrieben. Das sind z.B.

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche bis Zu einem Wert von 600,00 €
  • verschiedene nachbarrechtliche Streitigkeiten wegen

- Zuführung von Gasen, Gerüchen, Geräusch
- Überwuchs
- Hinüberfalls von Früchten
- Streitigkeiten wegen eines Grenzbaums

  • Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Verfahren

Das Verfahren beim Schiedsamt wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Zuständig ist die Schiedsperson, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat. Der Antrag wird schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben die Parteien oder eine Partei ohne genügende Entschuldigung dem Termin fern, kann die Schiedsperson in strafrechtlichen Verfahren (Privatklagesachen) ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird mündlich verhandelt. Ist man sich einig, wird dies schriftlich als Vergleich fixiert. Dieser wird sofort rechtswirksam.

Kosten

Der Antragsteller hat einen voraussichtlich kostendeckenden Vorschuss an das Schiedsamt zu zahlen (40,00 bis 50,00 €). Wer dann letztlich die Kosten trägt, ergibt sich aus dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Gebühren in Höhe von 10,00 € bis 40,00 € zuzüglich Auslagen (Porto etc.)

Zuständigkeiten

Abbildung einer Karte des Stadtgebiets in schwarz-weiß. Das Stadtgebiet ist gemäß dieser Karte in zwei Schiedsamtsbezirke aufgeteilt.

Das Stadtgebiet ist in zwei Schiedsamtsbezirke aufgeteilt (vgl. Karte):

• Schiedsfrau für den Schiedsamtsbezirk I ist
Frau Barbara Brand - Tel. 05241 / 53 19 76 - BrbrBrndt-nlnd

• Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk II ist
Herr Dr. Ulrich Voigt - Tel. 05241 / 96 14 37 - schdsmtgt2lcm

Vertretungsregelung

Die beiden Schiedspersonen vertreten sich gegenseitig.