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Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten, sofern die eventuell bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für das Stadtgebiet Gütersloh ist zuständige Behörde die Gewerbemeldestelle beim Fachbereich Ordnung der Stadt Gütersloh.

Person hält drei verschiedenfarbige Anträge vor dem Rathaus hoch.

Gewerbemeldungen

Gewerbeanmeldung

Der Beginn einer gewerblichen, selbständigen Tätigkeit ist bei dem zuständigen Ordnungsamt (Gewerbemeldestelle) zeitgleich mit dem Beginn der Tätigkeit anzuzeigen.
Die Anzeige hat bei derjenigen Gewerbestelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Betriebssitz des Unternehmens liegt. Für alle im Bereich der Stadt Gütersloh befindlichen Gewerbebetriebe ist daher die Gewerbeanmeldung in der Gewerbestelle zu erstatten. 

Sie können die Gewerbeanmeldung hierbei entweder

erstatten.

Die Verwaltungsgebühr für die Gewerbeanmeldung beträgt 

  • für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter/innen von Personengesellschaften, die keine juristische Person sind 26 Euro,
  • für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter/in von Personengesellschaften sind 33 Euro
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter/in bei juristischen Personen 13 Euro

und kann in bar oder mit EC-Karte vor Ort bezahlt werden. Sollten sie die Gewerbeanmeldung online oder auf dem Postweg übermitteln, erhalten Sie eine Rechnung. 

Bei der Anmeldung von Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind (z.B. juristischen Personen), fügen Sie bitte auch einen aktuellen Handelsregisterauszug bei. Bei erlaubnispflichtigen Gewerbebetrieben fügen Sie bitte die entsprechenden Erlaubnisse bei. Bei zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben (z.B. Maler, Dachdecker, Maurer, Friseur, Tischler) ist die Eintragung in die Handwerksrolle vorzulegen.

Ihre Ansprechpartner

Frau Hesker
Tel.: 05241/82-2785

Frau Dik
Tel.: 05241/82-2770

 

Gewerbeummeldung

Eine Gewerbeummeldung ist notwendig:

  • Bei Verlegung des Betriebes innerhalb der Stadt Gütersloh (beim Umzug in eine andere Gemeinde muss eine Abmeldung in Gütersloh und eine Anmeldung bei der Gewerbestelle der Zuzugsgemeinde erfolgen)
  • Bei Erweiterung oder Wechsel des Gewerbegegenstandes
  • Bei Namensänderung der gewerbetreibenden Person (z.B. wegen Heirat, Umfirmierung einer GmbH)

Die Gebühr für eine Ummeldung beträgt

  • für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter/innen von Personengesellschaften, die keine juristische Person sind 26 Euro,
  • für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter/in von Personengesellschaften sind 33 Euro
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter/in bei juristischen Personen 13 Euro

und kann in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden. Sollten Sie die Gewerbeummeldung Online oder auf dem Postweg übermitteln, erhalten Sie eine Rechnung. 

Veränderungen in der Geschäftsführung bei juristischen Personen oder Veränderung von Privatanschriften können Sie formlos mitteilen; diese Angaben werden kostenlos geändert.
Eine Änderung des Gewerbes von Haupt- in einen Nebenerwerb oder umgekehrt erfolgt ebenfalls kostenfrei.

Sie können Ihr Gewerbe auch über das Bürgerportal der Stadt Gütersloh ONLINE ummelden. Im Anschluss bekommen Sie eine Rechnung zugeschickt. 

Bei der Ummeldung von Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind (juristischen Personen), fügen Sie bitte einen aktuellen Handelsregisterauszug bei.

Auch das Gewerbe-Service-Portal.NRW bietet die Möglichkeit, ein Gewerbe vollständig digital umzumelden.

Formular für die Gewerbeummeldung

Ihre Ansprechpartner

Frau Hesker
Tel.: 05241/82-2785

Frau Dik
Tel.: 05241/82-2770

 

Gewerbeabmeldung

Eine Gewerbeabmeldung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Betrieb eingestellt oder aufgegeben wird. Eine Ruhendstellung (z. B. über einen gewissen Zeitraum) ist nicht möglich.

Sollten Sie Ihren Gewerbesitz in einen anderen Meldebezirk, also in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegen, so ist das Gewerbe in Gütersloh abzumelden und in der Stadtverwaltung/Gewerbestelle der neuen Betriebsstätte wieder anzumelden. 

Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.

Sie können ihr Gewerbe auch über das Bürgerportal der Stadt Gütersloh ONLINE abmelden.

Auch das Gewerbe-Service-Portal.NRW bietet die Möglichkeit, ein Gewerbe vollständig digital abzumelden.

Formular für die Gewerbeabmeldung als PDF

Ihre Ansprechpartner

Frau Hesker
Tel.: 05241/82-2785

Frau Dik
Tel.: 05241/82-2770

 

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit; allerdings gibt es nach den Vorschriften der Gewerbeordnung auch selbständige Tätigkeiten, für die zunächst eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Beispielsweise bei den folgenden Tätigkeiten:

  • Vermittlung von Versicherungen
  • Makler (Immobilienmakler, Wohnimmobilienmakler)
  • Wohnimmobilienverwaltung (Hausverwaltungen) zum 01.08.2018
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
  • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften
  • Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle
  • gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
  • gewerbliche Automatenaufstellung (Geldspielgeräte)
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
  • Betrieb einer Spielhalle
  • gewerbliche Zimmervermietung

Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist jedoch NICHT abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbestelle erfragt werden.

Ihre Ansprechpartner

Frau Hesker
Tel.: 05241/82-2785

Frau Dik
Tel.: 05241/82-2770

 

Reisegewerbe

Wer gewerbsmäßig, ohne vorherige Bestellung, außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren selbständig an- und verkauft oder Bestellungen aufsucht, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht, benötigt eine Reisegewerbekarte.


Beispiele für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten

  • Altmetallsammler
  • Tätigkeit als Schausteller (Betrieb von Fahrgeschäften, Los- und Schießbuden, unterhaltende Tätigkeiten auf Jahrmärkten, etc. )
  • Haustürgeschäfte (z. B. Vermittlung von Energieverträgen, Stromverträgen, Verkauf von Zeitschriften-Abos, Staubsaugervertreter, etc. )

Vor Ausübung eines Reisegewerbes ist die Erteilung der Reisegewerbekarte erforderlich.

Notwendige Unterlagen:
Die Reisegewerbekarte ist bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen. Den Antrag und sowie ein Merkblatt über die vorzulegenden Unterlagen finden Sie als Download auf dieser Seite:

Antrag Reisegewerbekarte als PDF

Merkblatt zum Antrag einer Reisegewerbekarte als PDF

Die Gebühr für die Erteilung einer Reisegewerbekarte beträgt 350,00 €.

Ihre Ansprechpartner

Frau Hesker
Tel.: 05241/82-2785

Frau Dik
Tel.: 05241/82-2770

 

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Ein Auskunftsersuchen aus dem Gewerbezentralregister kann jede natürliche oder juristische und Person stellen. Die Auskunft informiert über alle gewerberechtlich eingetragenen Verstöße.
Für natürliche Personen, Einzelgewerbetreibende (Inhaber) oder auch eingetragene Kaufleute ist der Gewerbezentralregisterauszug im Bürgerbüro der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.

Für juristische Personen (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, KG, etc.) ist der Gewerbezentralregisterauszug in der Gewerbemeldestelle des Firmensitzes zu beantragen.
Für die Antragstellung ist der zum Download bereitgestellte Antrag zu verwenden.

Kosten
Die Gebühr für den Auszug aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,00 € und kann bar vor Ort bezahlt werden. Sollten Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an uns versenden, erhalten Sie eine Rechnung.

Ihre Ansprechpartner

Frau Hesker
Tel.: 05241/82-2785

Frau Dik
Tel.: 05241/82-2770

 

Auskünfte aus der Gewerbekartei

Die Gewerbekartei ist keine öffentliche Datenbank. Daten und Auskünfte über die gemeldeten Betriebe können nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse seitens des Auskunftssuchenden besteht und nachgewiesen wird.
Ihre Anfrage mit dem Grund Ihres Interesses können Sie bei Bedarf per E-Mail oder auf dem Postweg an die Gewerbestelle der Stadt Gütersloh eva.hesker@guetersloh.de richten.

Kosten
Die Gebühr für eine Auskunft aus dem Gewerberegister beträgt 18,00 €. Der Betrag kann bar  bezahlt werden. Sollten Sie Ihrer Anfrage per Mail oder per Post an uns richten, erhalten Sie eine Rechnungstellung.

Für öffentliche Stellen oder für registrierte Nutzer gibt es die Möglichkeit, einen Online-Zugriff auf die Gewerbemeldedaten (eAuskunft) zu erhalten. Registrierter Nutzer kann nur werden, wer bereits mind.  20 Gewerbeauskünfte abgefragt hat (Power-User).

eAuskunft
Sie finden über die eAuskunft alle aktuell bei der Stadt Gütersloh gemeldeten Unternehmen. Registrierte Nutzer haben auch Zugriff auf bereits abgemeldete Betriebe.

Registrierung
1. Füllen Sie bitte den Registrierungsantrag vollständig aus.
2. Unterschreiben Sie den Antrag und versehen Sie ihn mit Ihrem Firmenstempel.
3. Senden Sie den Antrag per Post an die Stadt Gütersloh, Berliner Straße 70 in 33330 Gütersloh oder per Mail an die Gewerbestelle.
Die Registrierung der gebührenpflichtigen Auskunftsempfänger ist zunächst auf ein Jahr begrenzt. Danach wird die Berechtigung von der Registrierungsstelle erneut überprüft. Die Registrierung für gebührenbefreite Auskunftsempfänger (Behörden) ist zeitlich unbegrenzt.

Ihre Ansprechpartner

Frau Hesker
Tel.: 05241/82-2785

Frau Dik
Tel.: 05241/82-2770

 

Gaststättengewerbe

Ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreibt, wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Bevor eine solche Gaststätte eröffnet oder im eigenen Namen weitergeführt wird, ist eine Erlaubnis/Konzession beim zuständigen Ordnungsamt einzuholen. Zuständig ist die Verwaltung, in dessen Bezirk die Gaststätte liegt. 

Eine Konzession ist jeweils nur für eine Gaststätte gültig. Wer bereits eine konzessionierte Gaststätte betreibt, muss für den Betrieb einer weiteren Gaststätte eine zweite Konzession beantragen. 

Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (zum Beispiel Diskothek, Imbiss, etc.) erteilt. Vor der Vorlage des Gaststättenantrages ist sicherzustellen, dass die notwendige Baugenehmigung für die gewünschte Betriebsform und die vorgesehenen Räume vorliegt.
Wird eine bereits bestehende Gaststätte in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt, kann zunächst eine vorläufige Gaststättenerlaubnis mit einer maximalen Laufzeit von drei Monaten ausgestellt werden. Diese ist gesondert zu beantragen.
Soll dagegen eine neue Gaststätte eröffnet oder eine Bestehende wesentlich verändert werden, kann nur die Haupterlaubnis erteilt werden; die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Werden in einer Gaststätte ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. Erlaubnisfreie Gaststätten benötigen jedoch ebenfalls eine gültige Baugenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes. 

Der Beginn des Gaststättengewerbes ist in jedem Fall bei der Gewerbestelle anzuzeigen (Gewerbeanmeldung). 

Aufgrund der individuellen Umstände jeder einzelnen Gaststätte wird eine persönliche Vorsprache vor der Antragstellung beim zuständigen Sachbearbeiter des Ordnungsamtes empfohlen.

Auch das vorübergehende Verabreichen von alkoholischen Getränken aus besonderem Anlass, z. B. im Rahmen einer Veranstaltung, Vereins- oder Betriebsfesten oder ähnlichem ist erlaubnispflichtig (Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz). Lesen Sie hierzu weiter unter dem nächsten Punkt „Vorübergehender Alkoholausschank aus besonderem Anlass (Gestattung)“; weiter unten auf dieser Seite.

Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit dem Gaststättengewerbe:
        vorläufige Erlaubnis   150,- €
        Haupterlaubnis            550,- €

Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis als PDF

Merkblatt zum Gaststättenantrag als PDF


Betrieb einer Außengastronomie (Biergarten, Straßencafé)

Wer eine Außengastronomie, einen Biergarten oder ein Straßencafé betreiben möchte, bedarf dazu verschiedener Erlaubnisse.

Soll die Außengastronomie auf einem Privatgrundstück (z.B. auf der eigenen Terrasse) betrieben werden, benötigt der Betreiber eine Gaststättenerlaubnis sofern dort auch Alkohol ausgeschenkt werden soll. Darüber hinaus wird eine Baugenehmigung benötigt. Diese ist im Fachbereich Bauordnung vorher zu beantragen.

Soll die Außengastronomie auf öffentlichen Flächen wie Fußgängerzone, Bürgersteigen oder Plätzen oder in der Fußgängerzone errichtet werden, ist auch hier eine Gaststättenerlaubnis für die Abgabe alkoholhaltiger Getränke erforderlich. Zusätzlich muss eine Sondernutzungserlaubnis für die Benutzung der öffentlichen Fläche beantragt werden.

Eine Antragsbearbeitung ist nur nach Vorlage eines maßstabsgerechten Lageplans mit Einzeichnung der Stühle und Tische möglich.
Darüber hinaus kann durch die genehmigende Behörde ein Nachweis eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz gefordert werden, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte durch den Betrieb der Außengastronomie nicht überschritten werden (Schallschutzgutachten).

Gestaltung des Mobiliars
Im Interesse einer hochwertig gestalteten Außengastronomie müssen folgende Gestaltungskriterien in der Innenstadt eingehalten werden:
Einfache, zusammenklappbare Bierzeltgarnituren und Vollkunststoffmöblierungen sowie freistehende Markisen, Lichterketten, Einfassungen jeglicher Art (z.B. Windschutzelemente, Zäune, Torbogen oder thekenähnliche Elemente) sind nicht zulässig.

Sonnenschirme sind einfarbig in dezenter Farbgebung zu gestalten. Die Farbgestaltung der Sonnenschirme, evtl. Werbung, Pflanzkübel, freistehende Leuchten und sonstige Einrichtungen sind im Vorfeld mit der Stadt Gütersloh abzustimmen.
Das vorhandene Pflaster darf nicht mit Belägen jeglicher Art abgedeckt werden. 

Hinweis
Der Betrieb einer Außengastronomie ist längstens bis 24 Uhr zulässig. Aus Gründen des Schutzes der Nachtruhe und der Anwohner kann jedoch auch die Endzeit auf 22 Uhr oder früher durch die Ordnungsbehörde vorverlegt und festgesetzt werden.

Antrag auf Außengastronomie als PDF
Sondernutzungssatzung der Stadt Gütersloh als PDF

Shisha-Bars

Information und Voraussetzung
Generell gilt nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) in Gaststätten in Nordrhein-Westfalen ein absolutes Rauchverbot.

Der Betrieb einer Shisha-Bar ist daher auch nur unter strenger Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW) zulässig! Rauchen ist aus Gründen des Schutzes von Nichtrauchern vor dem Passivrauchen verboten.

Unter Rauchen wird allgemein die Verbrennung von Tabak oder tabakhaltiger Produkte verstanden. 

Die Abgabe von Wasserpfeifen, welche mit Tabak oder tabakhaltigen Stoffen befüllt werden, ist daher in Räumen nicht gestattet! - erlaubt ist lediglich die Abgabe von Wasserpfeifen, welche ausschließlich tabakfreie Ersatzstoffe (z. B. Shiazo-Steinen, Frucht-Melasse, etc.) enthalten. 

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 NiSchG NRW der Betreiber oder die Betreiberin der Gaststätte.

Verstöße gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 NiSchG NRW können mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,- € geahndet werden. Bei mehrfachen Verstößen droht ggf. ein Entzug der Gaststättenerlaubnis.

Gefahr durch Kohlenstoffmonoxid
Bei dem Betrieb von Gaststätten, in denen Wasserpfeifen angeboten werden, können erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Gästen und Beschäftigten entstehen. Bei der Verbrennung von kohlenstoffhaltigen Stoffen entsteht Kohlenstoffmonoxid (CO). Kohlenstoffmonoxid ist ein farb-, geruch- und geschmackloses sowie toxisches (=giftiges) Gas. Es kann vom Menschen nicht wahrgenommen werden.

Kohlenmonoxid entsteht unter anderem durch die unvollständige Verbrennung von z.B. Holzkohle, wie sie auf Wasserpfeifen eingesetzt wird. Darüber hinaus zeigt der menschliche Körper gegen das Gas keine Abwehrreaktionen wie tränende Augen, Kopfschmerzen oder Brechreiz.
Durch das Gas können allerdings schon in geringen Konzentrationen Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit oder Persönlichkeits-veränderungen hervorgerufen werden. In höherer Konzentration verläuft eine Kohlenstoffmonoxidvergiftung tödlich. 

In der letzten Zeit ist es vereinzelt in Shisha-Bars in Nordrhein-Westfalen zu lebensbedrohlichen Kohlenstoffmonoxidvergiftungen gekommen. 

Auflagen
Für den Betrieb einer Shisha-Bar werden aus den vorgenannten Gründen jedem Betreiber besondere Auflagen erteilt:

  1. In der Gaststätte ist ein CO-Warngerät anzubringen, das für die Nutzung in gewerblichen Räumen vorgesehen ist. Das Gerät ist ständig in Betrieb zu halten.
  2. Es ist ein Nachweis einer Fachfirma für Lüftungsbau vorzulegen, dass während des Gaststättenbetriebs ein ausreichender Luftaustausch in Ihrer Gaststätte sichergestellt ist.
  3. Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Halterungen müssen aus schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. Für Gardinen, Vorhänge, Wandbespannungen u. ä. ist die Eigenschaft „schwer entflammbar“ nach DIN 4102 nachzuweisen.
  4. Durch den Betrieb der Shisha-Bar dürfen die Bewohner und Nachbarn durch austretende Gerüche nicht belästigt oder gestört werden.
Die gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer Shisha-Bar, z.B. aus den Bereichen Nichtraucherschutzgesetz, Jugendschutz, Lebensmittelrecht, Immissionsschutz, Baurecht oder Brandschutz sind darüber hinaus einzuhalten.

Ihr Ansprechpartner

Frau Lienig
Tel.: 05241/82-2279

 

Vorübergehender Alkoholausschank aus besonderem Anlass (Gestattung)

Das Verabreichen von alkoholischen Getränken z. B. im Rahmen einer Veranstaltung, eines Vereins- oder Betriebsfestes, einer Sportveranstaltung, einer Neueröffnung oder ähnlichem ist erlaubnispflichtig nach § 12 Gaststättengesetz (GastG).

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden. 

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. 

Kein besonderer Anlass i. S. dieser Vorschrift stellt z. B. ein Kalenderdatum wie der „1. Mai“ oder „Weihnachten“ dar. 

Voraussetzung für die Erteilung einer Gestattung ist, dass bei der Abgabe von Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle für eine ausreichende Anzahl von Toiletten, getrennt für Damen und Herren, in unmittelbarer Nähe bereitzustellen sind. Die Gestattung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. Die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen bleiben unberührt. 

Verwaltungsgebühren

    Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz        50,- €

Der Antrag ist jeweils spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung beim zuständigen Sachbearbeiter zu stellen.

Antrag auf Gestattung als PDF

Ihr Ansprechpartner

Frau Lienig
Tel.: 05241/82-2279

 

Wochenmärkte in Gütersloh

Der Gütersloher Wochenmarkt ist nicht nur eine Einkaufsmeile, sondern inzwischen auch ein beliebter Treffpunkt für Jung und Alt.

Die Stadt Gütersloh veranstaltet an drei Tagen in der Woche die beliebten Gütersloher Innenstadt-Wochenmärkte auf dem Berliner Platz sowie an der Prekerstraße. 

Diese Märkte sind als „Grüne Märkte“ bekannt, das bedeutet, dass vor allem frische Lebensmittel wie Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch, Käse, Backwaren sowie Blumen angeboten werden. Außerdem werden Spezialitäten wie Trockenfrüchte, Gewürze, Antipasti und Olivenöl angeboten. Auch ein Marktcafé, welches mit frischem Kaffee und anderen Heißgetränken sowie Waffeln zum Verweilen einlädt, finden Sie vor Ort. Produkte wie Spargel, Erdbeeren o. ä. werden neben dem vorhandenen Sortiment zusätzlich saisonal angeboten.

Lassen Sie sich begeistern von dem bunten Markttreiben in unserer Innenstadt und seien Sie herzlich Willkommen, ein Besuch lohnt sich!

Öffnungszeiten und Standorte

Die Stadt Gütersloh betreibt den City-Markt und den Prekermarkt als öffentliche Einrichtung.
City-Markt (Berliner Platz)
dienstags von 9:00 bis 14:00 Uhr
donnerstags von 9:00 bis 18:00 Uhr
samstags von 9:00 bis 15:00 Uhr

Prekermarkt (Parkplatzfläche Prekerstraße/Am Wochenmarkt)
samstags 7:00 bis 13:00 Uhr

Weitere Gütersloher Ortsteil-Wochenmärkte
Isselhorst (Kirchplatz) – Veranstalter Isselhorster Werbegemeinschaft
freitags 14:00 bis 18:00 Uhr
Mehr Informationen finden Sie hier.

Friedrichsdorf (Brackweder Straße 25a) – Veranstalter Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf
donnerstags 14:00 bis 18:00 Uhr
Mehr Informationen finden Sie hier.

Avenwedde (Alte Spexarder Straße, Gelände Altewischer)
freitags 14:00 bis 18:00 Uhr
(ein Stand)

Rechtliche Grundlagen

Standplatzvergabe

Haben Sie als Händler Interesse an der Teilnahme am Citymarkt und/oder Prekermarkt, so wenden Sie sich - unter Beifügung aussagekräftigen Fotomaterials zu Ihrem Stand und dem Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes als PDF - an die unten genannten Ansprechpartner.

Ihr Ansprechpartner

Frau Hesker
Tel.: 05241/82-2785