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Grundbesitzabgaben

Die Grundbesitzabgaben umfassen die Grundsteuer sowie die Gebühren für Müllabfuhr, Entwässerung und Straßenreinigung. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier.

Welche Grundbesitzabgaben gibt es?

Die Grundbesitzabgaben umfassen die Grundsteuer sowie die Gebühren für Müllabfuhr Entwässerung und Straßenreinigung. Während die Grundsteuer ohne konkrete Gegenleistung erhoben wird und allein der Einnahmebeschaffung dient, werden die Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben.

Die Grundbesitzabgaben werden in der Regel zum Jahresbeginn zusammengefasst festgesetzt. Sie werden jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres mit dem Quartalsbetrag fällig. Die jeweiligen Beträge können Sie auch bequem abbuchen lassen. Dazu finden Sie rechts unter Downloads das entsprechende Formular.

Durch den FB Finanzen / Abgaben wurde die sog."Erklärung zur Übernahme der Grundbesitzabgaben" (Übernahmeerklärung) als Formular entworfen. Durch diese erklären sich Käufer und Verkäufer eines Objektes durch Unterschrift damit einverstanden, dass die Grundbesitzabgaben einschließlich Grundsteuer bereits auf den Käufer umgeschrieben werden können, ohne dass ein aktueller Grundbuchauszug (für die Umschreibung der Gebühren) eingereicht werden und ohne dass die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes vorliegen muss. Als Datum der Übernahme kann hier allerdings nur der jeweils 1. eines Monats eingetragen werden.

Wer bezahlt die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist von jedem Grundstückseigentümer zu entrichten. Dabei richtet sich die Höhe der Grundsteuer nach der Nutzung und dem Wert der Grundstücke. Dieser wird mittels eines Einheitswertes nach den Werteverhältnissen von 1964 vom Finanzamt ermittelt und anschließend mit einer Steuermesszahl multipliziert. Dieser sogenannte Grundsteuermessbetrag wird sowohl dem Grundstückseigentümer als auch der zuständigen Gemeinde mitgeteilt. Der Steuermessbetrag wird dann mit dem entsprechenden Grundsteuerhebesatz multipliziert. Dieser wird vom Rat, getrennt nach Grundsteuer A für landwirtschaftliche Grundstücke und Grundsteuer B für sonstige Grundstücke, in der Haushaltssatzung beschlossen.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird somit immer für ein ganzes Jahr festgesetzt. Wenn ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft wird bleibt der alte Eigentümer trotzdem bis zur Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts zahlungspflichtig. Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt jeweils zum 1. Januar des Jahres, das auf den Verkauf des Grundstücks folgt. In den meisten Grundstückskaufverträgen wird allerdings geregelt, dass der neue Eigentümer ab dem Kauf für die Grundsteuer aufkommen muss.

Hierbei handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch zwischen Käufer und Verkäufer, der keine Auswirkungen auf die Pflicht des alten Eigentümers zur Zahlung der Grundsteuer hat.

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