Soziale Hilfen
Gütersloher Bürgerinnen und Bürger, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können oder die in eine besondere Notlage geraten sind, erhalten in der Abteilung 50.3 (Frau Cornelia Pritsch) gezielte Unterstützung. Abhängig von der persönlichen und finanziellen Lage der oder des Einzelnen kommen finanzielle Hilfen oder Beratung und Betreuung in Frage. In der Abteilung 50.2 (Herr Jürgen Zöllner) werden die Aufgaben der Senioren und Behindertenarbeit sowie die Beratung und Betreuung von besonderen Zielgruppen wahrgenommen.

Nachfolgend sind die einzelnen Bereiche der Sozialen Hilfen aufgeführt.
Asylbewerberbetreuung und -unterbringung
"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
Mit diesen Worten gewährt Art. 16a unseres Grundgesetzes politisch Verfolgten einen hohen Schutz. Asylbewerber und Flüchtlinge leben auch in der Stadt Gütersloh. Sie werden für die Dauer des Asylverfahrens ebenso wie geduldete Ausländer in städtischen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.
Bestattungskosten
Bestattungskosten werden unter bestimmten Voraussetzungen aus Sozialhilfemitteln übernommen: Immer dann, wenn die verstorbene Person keinen oder keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat, aus dem die Beerdigung bezahlt werden könnte und die Angehörigen selbst aufgrund ihrer finanziellen Situation dazu nicht in der Lage sind.
Sollte ein Trauerfall eintreten, können die Angehörigen beim Fachbereich Soziales einen Antrag auf eine Sozialbestattung stellen und sich diesbezüglich umfassend beraten lassen.
Betreuungsstelle
Für Personen, die ihre Angelegenheiten ganz- oder teilweise aus Krankheits- oder Behinderungsgründen nicht selbst regeln können, besteht die Möglichkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Eine Betreuung im rechtlichen Sinne wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt und eingerichtet. Die Betreuungsstelle wirkt im Verfahren mit, berät und informiert.
Einzelfallhilfe
Die Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales bieten ein umfassendes Betreuungs- und Beratungsangebot.
Fallmanagement
Das Fallmanagement konzentriert sich im Wesentlichen auf kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen.
Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Erwerbsfähige Personen, die den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln finanzieren können, können Arbeitslosengeld II für sich beziehungsweise Sozialgeld für die nicht erwerbsfähigen Angehörigen beim Jobcenter des Kreises Gütersloh beantragen.
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch Erwerbstätige, die nur über ein geringes Erwerbseinkommen verfügen, können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bei der Grundsicherung (Sozialgesetzbuch XII) handelt es sich um eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer (ab 65) oder dauerhaft erwerbsgeminderter Personen (ab 18) sicher stellt. Sie ist bedarfsorientiert, wird also nur gezahlt, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten nicht ausreicht.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Arbeitslosengeld II, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, Flüchtlinge sowie sonstige Ausländer mit entsprechendem Aufenthaltsstatus können finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbracht werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.
Die Stadt Gütersloh ist zuständig für Personen, die hierher zugewiesen sind oder die ihren Aufenthaltsort frei wählen können und sich dauerhaft in Gütersloh aufhalten.
Obdachlosen- und Wohnungsangelegenheiten
Die Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales kümmern sich um die Unterbringung von wohnungslosen und obdachlosen Personen.
Pflegeberatung
Persönliche und unbürokratische Beratung erhalten Betroffene und ihre Angehörigen bei der Pflegeberatung im Rathaus.
Rentenangelegenheiten
Die Versicherungsstelle der Stadt Gütersloh ist den Gütersloher Bürgerinnen und Bürgern bei allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung kostenlos behilflich.
Seniorenbeauftragter
Im Jahr 1994 wurde bei der Stadtverwaltung eine Anlaufstelle für Senioren geschaffen, der/die sogenannte Seniorenbeauftragte. Er/sie ist besonderer Ansprechpartner/in für die Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger.
Stadtpass
Viele Menschen müssen mit dem spitzen Bleistift rechnen. Der Stadtpass schafft Luft zum Leben! Für Inhaber des Stadtpasses werden vielfältige Ermäßigungen gewährt.
Unterhaltsvorschuss
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt (Unterhaltsheranziehung) und gegebenenfalls einklagt.
Wohngeld
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen. Ziel ist es, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum. Wohngeld wird auf Antrag gewährt.
Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss erfordern grundsätzlich immer die Vorlage aktueller Einkommensnachweise sowie Unterlagen über die Miet- oder Eigentumsbelastung. Wir empfehlen allen Antragstellern, schon bei ihrem ersten Besuch diese Unterlagen vollständig mitzubringen.
Wohnraumsicherung
Um Obdachlosigkeit zu verhindern, können gemäß § 36 SGB XII in begründeten Einzelfällen rückständige Mieten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden.
Weiterführende Informationen
Leben mit Handicap
Selbstbestimmt am öffentlichen Leben teilnehmen.Materielle Absicherung von Lebenslagen
Abt. 50.3 Materielle Absicherung von LebenslagenSenioren
Älterwerden und abwechslungsreich leben.Senioren- und Behindertenarbeit; Beratung und Betreuung von besonderen Zielgruppen
Abt. 50.2 Senioren- und Behindertenarbeit; Beratung und Betreuung von besonderen Zielgruppen