Schulentwicklungsplanung
Die Stadt Gütersloh als Schulträger ist nach § 80 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) verpflichtet, Schulentwicklungsplanung zu betreiben.
Schulentwicklungsplanung (SEP) ermittelt auf der Basis der Schulstatistik Bedarfe - sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht - und erarbeitet Vorschläge für eine kontinuierliche Anpassung und Weiterentwicklung der Schulen.
Die Anforderungen an Schulen unterliegen einem stetigen Wandel. Parallel dazu ergeben sich neue Bedarfe hinsichtlich der Schulgebäude, nicht nur in Bezug auf ihre Größe, sondern auch im Hinblick auf Raumzuschnitte und Ausstattungen.