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Baumschutzsatzung der Stadt Gütersloh

Ein Blick vom Rathaus oder vom Wasserturm beweist es: Gütersloh ist eine grüne Stadt. Das ist vor allem den zahlreichen Bäumen zu verdanken, sei es in privaten Gärten, in Parks oder im öffentlichen Straßenraum. Gerade die Bäume erfüllen im innerstädtischen Bereich wichtige klimatische Funktionen als Sauerstoffproduzent, Schattenspender, Staubfilter und bieten zahlreichen Tieren einen Lebens- und Nistraum.

Grüne Blätter eines Laubbaumes in der Sonne

Deshalb hat der Rat der Stadt Gütersloh mit der Baumschutzsatzung gerade die alten Bäume unter Schutz gestellt. Diese Satzung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauunsplänen, nicht aber z.B. für Wald. Sie stellt alle Baumarten mit Ausnahme von Pappeln und Erlen unter Schutz, sofern sie aufgrund der Festsetzung eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, als einstämmige Bäume in 1 m Höhe einen Stammumfang von mind. 100 cm oder als mehrstämmige Bäume in 1m Höhe eine Summe aller Stammumfänge von mind. 150 cm aufweisen. Die Baumschutzsatzung untersagt es, solche Bäume zu fällen, zu entfernen oder zu schädigen, sie wesentlich zu verändern oder ihr weiteres Wachstum zu beeinträchtigen. Verboten sind folglich auch Eingriffe in den Wurzelbereich.

In bestimmten Ausnahmesituationen, wie etwa beispielsweise bei kranken Bäumen oder im Zusammenhang mit dem Baurecht, kann der städtische Fachbereich Grünflächen von den Regelungen in der Satzung befreien. Dazu ist ein formloser, schriftlicher Antrag unter Darlegung der Gründe an den Fachbereich Grünflächen zu richten. 

Der Fachbereich Grünflächen kann die Befreiung mit Nebenbestimmungen versehen, wie z.B. eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung verlangen.

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