Bußgeldstelle
Parken FAQs
Bewohnerparkzonen
Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen in Gebieten mit hohem Parkdruck verbessert die Parksituation für die Bewohner. In Gütersloh sind mehrere Bewohnerparkzonen eingerichtet. Berechtigte Bewohner erhalten auf Antrag im Bürgerbüro einen Bewohnerparkausweis, mit dem sie in ihrer Zone parken dürfen.
Wer ohne Bewohnerparkausweis innerhalb der Zone parken möchte, muss die Beschilderung in der jeweiligen Zone beachten. In der Regel besteht die Verpflichtung, eine Parkscheibe auszulegen. Die Höchstparkdauern sind zu beachten.
Die entsprechenden Verkehrsschilder stehen jeweils nur in Einfahrtsbereichen der Bewohnerparkzone und werden nicht wiederholt, da sie für alle Straßen, die in dieser Zone liegen, Gültigkeit haben.
Einstellen einer Parkscheibe
Die Parkscheibe muss auf die nächste halbe Stunde nach dem Ankunftszeitpunkt gestellt werden. Beispiel: Wenn Sie um 09:36 Uhr auf einem Parkplatz eintreffen, stellen Sie die Parkscheibe auf 10:00 Uhr ein. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann die Höchstparkdauer, die für den Platz vorgesehen ist. Des Weiteren muss die Parkscheibe von außen gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.
Die Parkscheibe muss den Richtlinien der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Es sind nur blaufarbige Parkscheiben mit der gesetzlichen festlegten Größe von 11 x 15 cm gestattet. Eine andersfarbige Parkscheibe oder ein z.B. handgeschriebener Zettel ist nicht erlaubt.
Elektronische Parkscheibe
Um eine elektronische Parkscheibe benutzen zu dürfen, muss diese u.a. als solche zugelassen sein und von außen gut erkennbar im Fahrzeug angebracht sein.
Die Verwendung von so genannten „mitlaufenden Parkscheibe“ ist ausdrücklich verboten.
Parken auf der linken Fahrbahnseite
In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot. Wenn Sie also auf dem linken Fahrbahnrand/Seitenstreifen geparkt oder gehalten haben, verstoßen Sie gegen diese Vorschrift. Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass zum Halten oder Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist, denn das Anfahren von der linken Seite stellt ein hohes Gefahrenpotential für den entgegenkommenden Verkehr da.
Parkscheinautomat defekt
Sollte ein Parkscheinautomat außer Betrieb oder defekt sein, so muss der Parkschein an einem anderen Automaten gelöst werden. In der Regel befinden sich mehrere Automaten auf einem Parkplatz bzw. in der jeweiligen Tarifzone. Sollte sich in der näheren Umgebung kein anderer Parkscheinautomat befinden, ist eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit auslegen. Die angegebene Höchstparkdauer des Parkplatzes ist einzuhalten.
Sonderparkplätze für schwerbehinderte Menschen
Der Sonderparkplatz für Schwerbehinderte ist ausschließlich dem Personenkreis der außergewöhnlichen gehbehinderten (Merkzeichen aG) oder blinden Menschen (Merkzeichen BL) vorbehalten. Dieser Personenkreis erhält den europaweiten blauen Parkausweis, der gut lesbar im Fahrzeug auszulegen ist.
Allein der Schwerbehindertenausweis berechtigt nicht zum Parken auf Sonderparkplätzen für behinderten Menschen.
Eingeschränkte Haltverbotszone
In einer eingeschränkten Haltverbotszone ist das Parken in der gesamten Zone nicht erlaubt. Die entsprechenden Verkehrsschilder stehen jeweils nur in Einfahrtsbereichen der Zone und werden innerhalb der Zone nicht wiederholt, da sie für alle Straßen, die in dieser Zone liegen, Gültigkeit haben (wie bei einer Zone 30). Durch Zusatzschilder kann Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt sein. Außerdem kann die Auslegung einer Parkscheibe, bzw. das Ziehen eines Parkscheines gefordert werden.
Blitzerstandorte
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Standorte für Geschwindigkeitsüberwachungen.
stationäre Geschwindigkeitsüberwachung
Standorte:
- Nordring (Höhe Vollrath-Müller-Straße)
- Westring (Höhe Westernfeld)
mobile Geschwindigkeitsüberwachung
Hier finden Sie eine Übersicht der Straßen, in denen Sie im Stadtgebiet mit einer mobilen Geschwindigkeitsüberwachung rechnen müssen. Abweichungen von der Aufzählung sind möglich.
FAQ Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldbescheid
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite des Bußgeldbescheides. Wenn Sie mit einem festgesetzten Bußgeld nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides, Einspruch einzulegen. Diese Frist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist; die rechtzeitige Absendung reicht nicht aus.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Ein Einspruch per E-Mail ist nicht zulässig.
Sofern die Bußgeldbehörde den Bescheid aufgrund des Einspruches nicht zurücknimmt, entscheidet das Amtsgericht über den Einspruch.
Bußgeld in Verbindung mit einem Fahrverbot
Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite des Bußgeldbescheides. Sie können den Führerschein sowohl per Post übersenden als auch persönlich abgeben.
Die Abgabe kann am Servicecounter im Haupteingang des Rathauses, Berliner Str. 70, 33330 Gütersloh, erfolgen. Das Fahrverbot beginnt mit der Abgabe des Führerscheins. Bei der Übersendung per Post wird die Postlaufzeit NICHT angerechnet.
Die Abgabe des Führerscheins bei der Stadt Gütersloh ist auch möglich, wenn eine andere Behörde das Fahrverbot verhängt hat. Dazu ist die Vorlage des Bußgeldbescheides unbedingt erforderlich. Die zuständige Bußgeldstelle wird über die Vollstreckung des Fahrverbots informiert.
Die Abholung des Führerscheines ist nur persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person möglich.
Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung)
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Geldbuße in einer Summe zu zahlen, ist es möglich eine Ratenzahlung zu beantragen.
Hierzu teilen Sie bitte rechtzeitig formlos mit, dass Sie eine Zahlungserleichterung wünschen und fügen dieser Mitteilung Kopien Ihrer Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Bescheid über Bezug von Grundsicherung o.Ä.) bei.
Gleichzeitig geben Sie bitte an, ab wann und in welcher Höhe monatliche Raten geleistet werden können.
Abschleppmaßnahmen
Fahrzeuge, die verbotswidrig abgestellt werden, können kostenpflichtig abgeschleppt werden. Wenn Ihr Fahrzeug durch die Stadt Gütersloh abgeschleppt wurde, können Sie es hier abholen:
Abschleppdienst Hagen, Franz-Birkhan-Ring 20, 33330 Gütersloh
Telefon: 05241-2123400
Beim Abholen des Fahrzeugs müssen Sie folgende Unterlagen bereithalten:
- Personalausweis
- Fahrzeugschein
Das Fahrzeug wird nur herausgegeben, wenn die Abschleppkosten und die Verwaltungsgebühren beim Abschleppdienst direkt bezahlt werden.
Sie erhalten nach Abholung des Fahrzeugs und erfolgter Anhörung einen Kostenbescheid der Stadt Gütersloh, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage einreichen können.
Hinweis: Es wird außerdem ein Verwarnungsgeld festgesetzt. Hierbei handelt es sich um ein gesondertes Verfahren. Wenn das Verwarnungsgeldangebot durch Nichtzahlung abgelehnt wird, ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den ein Einspruch eingelegt werden kann.
Kosten: Die Höhe der Abschleppkosten richtet sich nach der Fahrzeugart, dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, für die das Fahrzeug beim Abschleppdienst steht.
Geblitzt... und dann?
Wie hoch wird das Bußgeld ausfallen? Fahrverbot? Punkte?
Die Höhe der Geldbuße hängt zum einen davon ab, um wieviel km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und zum anderen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts oder außerorts begangen wurde. Die Regelsätze sind im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog festgeschrieben.
Den aktuell gültigen Tatbestandskatalog können Sie auf der Internetseite des Kraftfahrtbundesamtes finden.
Bei Überschreitung der vorgeschriebenen Richtgeschwindigkeit wird der Fahrzeughalterin /dem Fahrzeughalter zunächst eine Anhörung bzw. ein Verwarngeldangebot zugeschickt. Nach Erhalt haben Sie die Möglichkeit, sich zur Sache zur äußern.
Sie haben bereits Punkte in Flensburg?
Bei Voreintragungen im Fahreignungsregister kann die Geldbuße entsprechend erhöht werden. Wer innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal mit einer Überschreitung von 26 km/h oder mehr geblitzt wird, hat mit einem Fahrverbot von einem Monat zu rechnen.
Verwarnung
Eine Verwarnung hat das Ziel, den Verstoß auf einfache Art und Weise zu ahnden und abschließend zu erledigen. Eine Eintragung in das Fahreignungsregister erfolgt nicht. Mit der Verwarnung wird ein förmliches und entsprechend aufwendiges Bußgeldverfahren vermieden, das für den Betroffenen zudem mit weiteren Kosten verbunden wäre. Die Verwarnung wird zunächst an die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter verschickt.
Verwarngeld bezahlen
Sind Sie mit der Verwarnung einverstanden, so überweisen Sie innerhalb einer Woche das Verwarngeld unter Angabe des Aktenzeichens auf das angegebene Konto der Stadt Gütersloh.
Für die Überweisung kann folgende IBAN (und BIC bei Auslandsüberweisungen) verwendet werden:
- IBAN: DE96 4785 0065 0000 0180 95
- BIC: WELADED1GTL
- Verwendungszweck: Aktenzeichen
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Wenn Sie das Verwarngeld innerhalb der Frist nicht gezahlt haben, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (zzt. 28,50€) verbunden. Gegen den Bußgeldbescheid können Sie einen Einspruch einlegen.