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14. Januar 2021

Registrierung von Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister

Am 31. Januar 2021 ist die Übergangsfrist.

Am 31. Januar 2021 endet die Übergangsfrist zur nachträglichen Registrierung von Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Am 31. Januar 2021 endet die Übergangsfrist zur nachträglichen Registrierung von Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Die Netzgesellschaft Gütersloh mbH weist darauf hin, dass am 31. Januar 2021 die Übergangsfrist zur nachträglichen Registrierung von Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur endet. Demnach sind Anlagenbetreiber gesetzlich verpflichtet, alle Anlagen, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb genommen wurden, im Marktstammdatenregister anzumelden. Dies gilt für Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, KWK-Anlagen, Windenergieanlagen sowie Notstromaggregate, die den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen - unabhängig davon, ob eine Anlage bereits in einem früheren Register erfasst wurde oder nicht. 

Bei Nichtregistrierung oder verspäteter Registrierung droht ab Februar eine Aussetzung der EEG-Förderung für den eingespeisten Strom. Für Neuanlagen gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Anmeldung.

Das Marktstammdatenregister gibt erstmals einen Überblick über alle Stromerzeugungsanlagen sowie alle Stromspeicher in Deutschland. Ziel ist es, Informationen über die zunehmend dezentralen Erzeugungsanlagen zu bündeln und damit insbesondere die Energiewende zuverlässiger zu planen und zu gestalten. Für Anlagenbetreiber bedeutet die Registrierung eine Vereinfachung des künftigen Verwaltungsaufwandes ihrer jeweiligen Anlage. Denn Behörden können künftig für verschiedenste Anwendungen die Daten aus dem Marktstammdatenregister entnehmen, ohne diese erneut beim Anlagenbetreiber abzufragen.

Ausführliche Informationen sowie Registrierungshilfen gibt es unter
 www.marktstammdatenregister.de.